Fortbildungen / Qualifizierungen:
Im TV-L findet man das Thema "Fortbildungen" unter dem Oberbegriff Qualifizierung (§ 5 TV-L). Qualifizierungsmaßnahmen sind laut TV-L (§ 5 TV-L):
Im TV-L wird ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen als gemeinsames Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern beschrieben. Eine Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz der Einrichtung, der Personalentwicklung und Nachwuchsförderung, sowie der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. Eine Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Beschäftigten schriftlich bestätigt. Die Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit. Berechnet wird die tatsächlich geleistete Zeit, maximal aber 11 Stunden pro Tag (§11 Abs. 3 DVO):
Wegezeiten (Hin-Rückfahrt) + Fortbildung + evtl. Wartezeiten
Dabei wird kein Unterschied zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gemacht. Es gelten die tatsächlich geleisteten Stunden. Weicht die Dauer der Fortbildung einschließlich der Wege- und Wartezeiten von der für diesen Tag zu leisteten/vereinbarten Arbeitszeit ab, ergeben sich Mehrarbeitszeiten, Überstunden oder Minusstunden. Es ist eine verkehrte Annahme, dass ein Fortbildstag, egal wie lange er dauert, nur mit der Arbeitszeit eines Arbeitstages berechnet wird. Mitarbeiterinnen, die im dienstlichen Interesse an Tagungen und sonstigen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen, erhalten die Fahrkosten und den Lehrgangs-, Veranstaltungs- oder Tagungsbeitrag einschließlich der Kosten für gemeinsame Unterkunft und Verpflegung. Bei Übernachtungen wird eine Eigenbeteiligung erhoben, die sich nach der Stundenanzahl der eigenen Beschäftigung richtet, die aber jederzeit im Kirchenkreisamt erfragt werden kann. Bei einer Fortbildung in der eigenen Einrichtung ist die Fortbildungszeit ohne Abzüge Arbeitszeit (eine Mittagspause würde als Pause abgezogen).
Bei Fortbildungen außerhalb der Einrichtung muss ein Dienstreiseantrag gestellt werden. |