Dauer des Erholungsurlaubs:


Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts. Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr:
 

• bis zum vollendeten 30. Lebensjahr          26 Arbeitstage
• bis zum vollendeten 40. Lebensjahr          29 Arbeitstage
• nach zum vollendeten 40. Lebensjahr       30 Arbeitstage


Berechnung Ihres individuellen Urlaubsanspruches:
Bei Arbeitstag(en)/Woche und ergibt sich daraus
ein Urlaubsanspruch von Tagen im Kalenderjahr.

Hinweis!!!
Die Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer im TV-L/TV-ÖD verstößt gegen das AGG
Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 20. März 2012 (9 AZ R 529/10) einer Klägerin recht gegeben, dass sie durch die altersabhängige Urlaubstageregelung im TV-ÖD nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert wurde. Bisher wurde der Erholungsurlaub im TV-L und TV-ÖD, wie oben aufgeführt (nun durchgestrichen) berechnet.
Dieser Verstoß der Diskriminierung durch die Staffelung der Urlaubsdauer (§ 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD/TV-L) kann nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs „nach oben“ angepasst wird. Der Urlaubsanspruch für alle Beschäftigten beträgt dann 30 Arbeitstage im Kalenderjahr. Für alle kirchlichen Beschäftigten im Kirchenkreis Göttingen wird diese Regelung wahrscheinlich übernommen, sobald das Urteil schriftlich veröffentlicht wurde. Alle Träger werden zur Zeit über die Veränderungen informiert. Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2011 verfällt sowieso noch nicht bis zum 30. September. Die Ausschlussfrist für vergangene Ansprüche beträgt 1 Jahr. Bundesarbeitsgerichtsurteil zur Urlaubsstaffelung

 

Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage...

Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit mehr oder weniger als fünf Arbeitstage, erhöht oder vermindert sich der Urlaub um 1/260 für jeden weniger oder zusätzlichen Arbeitstag.

 

Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat.

Scheidet der Angestellte wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder durch Erreichung der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.


(TV-L § 26)