Jubiläen:
Anstelle wie im TV-L § 23 Abs. 2 bestimmt, erhält die Mitarbeiterin eine Treueleistung in Form eines zusätzlichen Erholungsurlaubs bei Vollendung einer Beschäftigungszeit:
• von 10 Jahren in Höhe von 2 Arbeitstagen, Beschäftigungszeiten sind die in einem Dienstverhältnis zurückgelegten Zeiten, auch wenn sie unterbrochen sind. (Bei einem oder verschiedenen Anstellungsträger(n) im Geltungsbereich der DVO). Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß TV-L § 28, es sei denn, der Anstellungsträger hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. (siehe DVO § 20 Abs. 1) |