Jubiläen:


Anstelle wie im TV-L § 23 Abs. 2 bestimmt, erhält die Mitarbeiterin eine Treueleistung in Form eines zusätzlichen Erholungsurlaubs bei Vollendung einer Beschäftigungszeit:

  •  von 10 Jahren in Höhe von 2 Arbeitstagen,
  •  von 20 Jahren in Höhe von 4 Arbeitstagen,
  •  von 30 Jahren in Höhe von 6 Arbeitstagen,
  •  von 40 Jahren in Höhe von 8 Arbeitstagen.

Beschäftigungszeiten sind die in einem Dienstverhältnis zurückgelegten Zeiten, auch wenn sie unterbrochen sind. (Bei einem oder verschiedenen Anstellungsträger(n) im Geltungsbereich der DVO).

Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß TV-L § 28, es sei denn, der Anstellungsträger hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.


(siehe DVO § 20 Abs. 1)