|
Informationen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits- Pflege- und Geburtsfällen für Beamtinnen und Beamte und Versorgungsempfänger, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Berücksichtigungsfähige Personen und Angehörige
Berücksichtigungsfähige Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige (§§ 2 und 3 BhV)
Beamtinnen und Beamte, Beamtenanwärterinnen und -anwärter sowie deren Hinterbliebene erhalten, solange sie Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge, Ruhegehalt oder Witwen- und Waisenbezüge haben, Beihilfen für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge - mit Ausnahme der gesetzlich geregelten Elternzeit - werden keine Beihilfen gewährt.
Nicht beihilfeberechtigt sind Beamtinnen und Beamte,
wenn ihr Dienstverhältnis auf weniger als auf ein Jahrbefristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen oder kirchlichen Dienst beschäftigt sind.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse vor dem 1. Januar 1999 begründet wurden, erhalten Beihilfen in entsprechender Anwendung der Vorschriften für Beamtinnen und Beamte, ausgenommen ist eine Beihilfe bei dauernder Pflegebedürftigkeit.
Soweit bei freiwillig Kranken- und Pflegeversicherten Zuschüsse des Arbeitgebers gewährt werden, sind die
beihilfefähigen Aufwendungen um die Versicherungsleistungen zu kürzen. Außerdem sind für diesen Personenkreis die Tarifverträge vom 26.05.1964 betreffend "Beihilfe an Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge des Landes Niedersachsen" zu beachten.
Pflichtversicherte sind grundsätzlich auf die ihnen zustehenden Sach- und Dienstleistungen (Behandlungen auf
Chipkarte oder Überweisung) angewiesen.
Beihilfen werden ausnahmsweise gewährt, wenn die Krankenkasse nur Zuschüsse leistet (z. B. bei Zahnersatz, jedoch nicht bei Brillen oder Wahlleistungen im Krankenhaus). Nicht voll beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten eine zustehende Beihilfe nur anteilig im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur Regelarbeitszeit.
Berücksichtigungsfähige Angehörige sind:
1. Ehegattinnen und Ehegatten von Beihilfeberechtigten, soweit sie nicht selbst beihilfeberechtigt sind,
2. die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder von Beihilfeberechtigten, soweit sie nicht aus eigenem Recht beihilfeberechtigt sind.
Bei Fragen zum Familienzuschlag wenden Sie sich bitte an Ihre Besoldungs- oder Versorgungsstelle.
Für Aufwendungen von Ehegattinnen und Ehegatten ist besonders zu beachten:
Aufwendungen von Ehegattinnen und Ehegatten der oder des Beihilfeberechtigten, die im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung höhere Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) als 18 000 Euro erzielt haben, sind grundsätzlich
nicht beihilfefähig.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse vor dem 1. Januar 1999 begründet wurden, erhalten Beihilfen. Ausgenommen hiervon ist eine Beihilfe bei dauernder Pflegebedürftigkeit...
Beihilfefähige Aufwendungen
Beihilfefähige Aufwendungen (§ 5 BhV)
Beihilfefähig sind die nachstehend genannten Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig (daher ist die Angabe der Diagnose grundsätzlich erforderlich) und in der Höhe angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Über die Notwendigkeit und Angemessenheit entscheidet die Beihilfefestsetzungsstelle. Sie kann hierzu ein amts- oder vertrauensärztliches/ -zahnärztliches Gutachten einholen.
Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ). Angemessen sind grundsätzlich die Schwellenwerte (1,15-facher Gebührensatz für Laborleistungen, 1,8 -facher Gebührensatz für medizinisch -technische Leistungen und 2,3 -facher Gebührensatz für persönliche ärztliche oder zahnärztliche Leistungen). Überschreitungen bis zum 1,3 -, 2,5 - bzw. 3,5 -fachen Gebührensatz bedürfen einer besonderen Begründung. Aus dieser Begründung müssen die individuellen Besonderheiten des Krankheitsfalls, die für die Erhöhung des Steigerungsfaktors maßgebend sind, enthalten sein. Allgemein abstrakte Hinweise sind nicht ausreichend. Begründungen wie "schwierige Leistungen", "besonders zeitaufwendig" oder "besondere Umstände" sowie in der GOÄ oder GOZ bereits berücksichtigte Bewertungskriterien sind keine Besonderheiten, die eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen.
Die Angemessenheit der Leistungen einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), wobei Aufwendungen nur bis zum Mindestsatz der GebüH, höchstens jedoch bis zum Schwellenwert der GOÄ bei vergleichbaren Leistungen angemessen sind.
Nicht beihilfefähig sind insbesondere
• Sach- und Dienstleistungen, die aufgrund eines Versicherungsverhältnisses in einer gesetzlichen Kranken - und Pflegeversicherung (Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung) beansprucht werden können, sind so ausgestaltet, dass grundsätzlich keine Aufwendungen entstehen;
• gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei -, Hilfs - und Heilmittel;
• Aufwendungen für Beamtinnen und Beamte, denen Heilfürsorge zusteht (z. B. Polizei);
• Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von nahen Angehörigen (Ehegattin oder Ehegatte, Kinder oder Eltern der oder des Beihilfeberechtigten).
Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen (§ 6 BhV) Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sowie für Leistungen einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers. Voraussetzung
und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen einer psychotherapeutischen Behandlung bestimmen sich nach Anlage 1, von Aufwendungen für zahnärztliche und Kieferorthopädische Leistungen nach Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV.
Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV). Die entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik - ausgenommen Glaskeramik - sind in Höhe von 40 Prozent beihilfefähig. Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur bei bestimmten Krankheitsbefunden beihilfefähig. Die Vorlage des erhobenen Befundberichts mit dem nach GOZ Nr. 800 vorgeschriebenen Formblatt ist zwingend erforderlich. Aufwendungen für Implantate sind bis zu vier Implantate je Kiefer indikationsunabhängig beihilfefähig.
Beihilfefähig sind die nachstehend genannten Aufwendungen, wenn sie notwendig und in der Höhe angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Über die Notwendigkeit und Angemessenheit entscheidet die Beihilfefestsetzungsstelle. Sie kann hierzu ein Gutachten einholen.
Beihilfeaufwendungen sind:
Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen
Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV)
Die entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik - ausgenommen Glaskeramik - sind in Höhe von 40 Prozent beihilfefähig.
Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur bei bestimmten Krankheitsbefunden beihilfefähig. Die Vorlage des erhobenen Befundberichts mit dem nach GOZ Nr. 800 vorgeschriebenen Formblatt ist zwingend erforderlich.
Aufwendungen für Implantate sind bis zu vier Implantate je Kiefer indikationsunabhängig beihilfefähig.
Nicht beihilfefähig sind u. a. Aufwendungen für
• große Brücken zum Ersatz von mehr als vier fehlenden Zähnen je Kiefer oder mehr als drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet,
• Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ erbracht werden,
• Glaskeramik einschließlich Nebenkosten,
• Zahnersatz, Inlays und Zahnkronen, funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Dies gilt nicht, wenn die Leistungen auf einem Unfall beruhen, der während der Zeit des Vorbereitungsdienstes eingetreten ist. Dies gilt ferner nicht, wenn die oder der Beihilfeberechtigte zuvor drei oder mehr Jahre ununterbrochen im öffentlichen oder kirchlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.
Nähere Informationen zu diesem Thema stehen Ihnen im Internet unter www.evlka.de/nkvk zum Download zur Verfügung.
|
Psychotherapeutische Behandlung
Psychotherapeutische Behandlung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV)
Aufwendungen für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie Verhaltenstherapie sind u. a. nur dann beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit aufgrund eines Gutachterverfahrens anerkannt hat.
Nähere Informationen zu diesem Thema und ein Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Psychotherapie stehen Ihnen im Internet unter www.evlka.de/nkvk zum Download zur Verfügung.
|
Arznei- und Verbandsmittel
Arznei- und Verbandmittel (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV)
Arznei- und Verbandmittel sind, sofern sie von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt oder einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker vorher schriftlich verordnet oder von dieser oder diesem bei der Behandlung selbst verbraucht werden, grundsätzlich beihilfefähig.
Nicht beihilfefähig sind in der Regel Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie sonstige, in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr verordnungsfähige Arzneimittel (z. B. Mittel gegen Husten und Schnupfen, Abmagerungsmittel). Diese Einschränkung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr und Kinder mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Arzneimittel müssen auf dem Rezept die siebenstellige Pharmazentralnummer (PZN) enthalten, die von der Apotheke eingetragen wird. Bei Medikamenten, die im Ausland bezogen werden, ist die Angabe der PZN nicht erforderlich.
Aufwendungen für empfängnisregelnde Mittel für Personen nach Vollendung des 20. Lebensjahres sind nur zur Behandlung einer Krankheit beihilfefähig.
Zu Eigenbehalten beachten Sie bitte den Abschnitt "Abzugsbeträge und Belastungsgrenzen (§ 12 BhV)".
Nähere Informationen zu diesem Thema stehen Ihnen im Internet unter www.evlka.de/nkvk zum Download zur Verfügung.
|
Heilbehandlung
Heilbehandlung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV)
Die nach vorheriger ärztlicher Verordnung entstandenen Aufwendungen für Heilbehandlungen sind im Rahmen geltender Höchstbeträge beihilfefähig. Hierzu gehören insbesondere Bäder, Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapie.
Die Heilbehandlungen müssen von einer staatlich anerkannten Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder einem staatlich anerkannten Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, einer Ergotherapeutin oder einem Ergotherapeuten, einer Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten, einer Logopädin oder einem Logopäden, einer Masseurin oder Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder einem Masseur oder Masseur und
medizinischen Bademeister oder einer Podologin oder einem Podologen durchgeführt werden.
Nähere Informationen zu den Höchstsätzen stehen Ihnen im Internet unter www.evlka.de/nkvk zum Download zur Verfügung.
|
Hilfsmittel
Hilfsmittel (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV)
Hilfsmittel sind Gegenstände, die möglichst weitgehend die Aufgabe eines nicht oder nicht vollständig funktionsfähigen Körperteils übernehmen oder ausgefallene oder verminderte Körperfunktionen ergänzen oder erleichtern. Hilfsmittel müssen vor der Beschaffung ärztlich verordnet werden und geeignet sein, die Folgen eines regelwidrigen Körperzustands zu lindern, zu bessern, zu beheben oder zu beseitigen.
Beihilfefähig sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle - ggf. im Rahmen von Höchstbeträgen -, wenn sie ärztlich verordnet und in einem besonderen Katalog (Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV) aufgeführt sind.
Kosten für Betrieb und Unterhaltung von Hilfsmitteln und Geräten sind nur beihilfefähig, soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres über 100 Euro hinausgehen. Für Reparaturen ist keine ärztliche Verordnung erforderlich.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gegenstände, die dem allgemeinen Lebensunterhalt zuzurechnen sind (z. B. Bandscheibenmatratzen, Bestrahlungslampen, Blutdruckmessgeräte, Fieberthermometer, Fitnessgeräte, Gesundheitsschuhe, Heizkissen und -decken, Mundduschen, elektrische Zahnbürsten, staubdichte Matratzenbezüge, Bettwäsche für Allergiker, Rheumawäsche, Wärmedecken und -flaschen) sind keine Hilfsmittel im Sinne der BhV.
Zu Eigenbehalten beachten Sie bitte den Abschnitt "Abzugsbeträge und Belastungsgrenzen (§ 12 BhV)".
Nähere Informationen zu diesem Thema stehen Ihnen im Internet unter www.evlka.de/nkvk zum Download zur Verfügung.
|
Sehhilfen
Sehhilfen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV)
Aufwendungen für Brillen und Kontaktlinsen sind beihilfefähig für
• Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und
• Erwachsene, die unter folgenden Erkrankungen leiden:
−Blindheit beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.0) oder
−Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges (Diagnoseschlüssel H 54.1) oder
−gravierende Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H.54.2) oder
−erhebliche Gesichtsfeldausfälle.
Für diesen Personenkreis sind die Aufwendungen für die Beschaffung von Brillen und unter besonderen Voraussetzungen für Kontaktlinsen im Rahmen von Höchstbeträgen beihilfefähig, wenn bei der erstmaligen Beschaffung eine vorherige schriftliche Verordnung durch einen Augenarzt erfolgt ist. Für die erneute Beschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen genügt die Refraktionsbestimmung durch einen Augenoptiker, wenn nicht aufgrund einer medizinischen Indikation erstmals besondere Gläser oder Kontaktlinsen erforderlich sind. Die Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung sind bis zu 13 Euro je Sehhilfe beihilfefähig.
Die Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung sind nur dann beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Brille drei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die Ersatzbeschaffung der Sehhilfe notwendig geworden ist, weil
• sich die Sehschärfe geändert hat oder
• die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder
• sich bei Kindern die Kopfform geändert hat.
Aufwendungen für Brillenfassungen sind nicht beihilfefähig.
Zur Feststellung der beihilfefähigen Aufwendungen ist in jedem Fall eine Aufteilung der entstandenen Kosten nach folgenden Kriterien notwendig;
• Kosten für die Fassung (nicht beihilfefähig),
• Kosten für entspiegelte, nicht getönte Gläser,
• Mehrkosten für Tönung,
• Mehrkosten für Leicht- oder Kunststoffgläser.
Nicht beihilfefähig sind ferner Aufwendungen für
• Bildschirmbrillen,
• Brillenetuis und
• Brillenversicherungen.
Mehraufwendungen für Kontaktlinsen können nur in medizinisch zwingenden Ausnahmefällen bei bestimmten Indikationen im Rahmen von Höchstbeträgen als beihilfefähig anerkannt werden. Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen sind nicht beihilfefähig.
Nähere Informationen zu diesem Thema stehen Ihnen im Internet unter www.evlka.de/nkvk zum Download zur
Verfügung.
|
Krankenhausbehandlungen
Krankenhausbehandlungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 BhV)
Krankenanstalten bieten Regel- und Wahlleistungen an. Beihilfefähig sind die Kosten in Höhe der allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV, § 2 Abs. 2 KHEntgG).
Aufwendungen für Wahlleistungen (z. B. Ein- oder Zweibett-Zimmer oder Wahlarztbehandlungen) sind nicht beihilfefähig. Ausgenommen davon sind Aufwendungen von Personen, die unter Art. 131 des Grundgesetzes fallen.
Kosten für Leistungen bei Behandlungen in (privaten) Krankenanstalten, die weder die Bundespflegesatzverordnung noch das Krankenhausentgeltgesetz anwenden, sind bis zur Höhe der Aufwendungen für vergleichbare Behandlungen in Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig. In Niedersachsen sind als Krankenhäuser der Maximalversorgung die Universitätskliniken (Medizinische Hochschule Hannover und Uni-
versitätsklinik Göttingen) anzusehen.
Nähere Informationen zu diesem Thema stehen Ihnen im Internet unter www.evlka.de/nkvk zum Download zur Verfügung.
|
Vorübergehende häusliche Kranken- und Behandlungspflege
Vorübergehende häusliche Krankenpflege und Behandlungspflege (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 BhV)
Aufwendungen für eine nach ärztlicher Bescheinigung über Art, Dauer und Stundenzahl notwendige vorübergehende häusliche Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung - die Grundpflege muss überwiegen - sowie für Behandlungspflege sind beihilfefähig.
Bei Pflege durch Ehegattin oder Ehegatten, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegertöchter und -söhne, Schwägerinnen und Schwäger, Schwiegereltern und Geschwister sind folgende Aufwendungen beihilfefähig:
• Fahrkosten,
• eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird; eine an Ehegattinnen oder Ehegatten sowie Eltern der oder des Pflegebedürftigen gewährte Vergütung ist nicht beihilfefähig.
Die o. a. Aufwendungen sind bis zur Höhe der Kosten einer Berufspflegekraft (zzt. 3 347,04 Euro je Monat) beihilfefähig.
|
Familien- und Haushaltshilfe
Familien- und Haushaltshilfe (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV)
Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind bis zum Betrag von sechs Euro stündlich, höchstens jedoch 36 Euro täglich beihilfefähig. Voraussetzungen sind,
• dass die den Haushalt führende Person - ausgenommen Alleinerziehende - nicht oder nur geringfügig beschäftigt ist und
• wegen stationärer Unterbringung oder Todes den Haushalt nicht weiterführen kann und
• im Haushalt mindestens eine beihilfefähige oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
• keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
Nähere Informationen zu diesem Thema stehen Ihnen im Internet unter www.evlka.de/nkvk zum Download zur Verfügung.
|
Fahrkosten
Fahrtkosten (§ 6 Abs.1 Nr. 9 BhV)
Fahrtkosten sind beihilfefähig bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel für Fahrten
• im Zusammenhang mit stationären Leistungen (z. B. Krankenhausaufenthalte). Aufwendungen für Verlegungen zwischen Krankenhäusern sind nur aus zwingenden medizinischen Gründen oder mit vorheriger Genehmigung der Beihilfestelle berücksichtigungsfähig,
• die als Rettungsfahrten zum Krankenhaus erfolgen, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
• von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die während der Fahrt eine besondere Betreuung benötigen oder bei denen es zu erwarten ist (Krankentransport),
• in Ausnahmefällen zu ambulanten Behandlungen nach vorheriger Genehmigung durch die Beihilfestelle. Ausnahmefälle sind insbesondere Dialysebehandlungen sowie onkologische Strahlen- und Chemotherapien,
• zu ambulanten Krankenhausbehandlungen sowie vor- und nachstationären Behandlungen und
• ambulanten Operationen, wenn dadurch eine voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht durchführbar ist.
bis zur Höhe von 200 Euro je einfache Fahrt.
Zu Eigenbehalten beachten Sie bitte den Abschnitt "Abzugsbeträge und Belastungsgrenzen (§ 12 BhV)".
Nähere Informationen zu diesem Thema stehen Ihnen im Internet unter www.evlka.de/nkvk zum Download zur Verfügung.
|
Unterkunft bei notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen Leistungen
Unterkunft bei notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen Leistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 10 BhV)
Aufwendungen für Unterkunft bei notwendigen ambulanten ärztlichen Leistungen sind bis zu einem Höchstbetrag von 26 Euro täglich beihilfefähig. Ist eine Begleitperson erforderlich, so gilt auch hier dieser Höchstbetrag. Die Unterkunft und Verpflegung bei einer ärztlich verordneten Heilbehandlung in einer Einrichtung, die der Betreuung und Behandlung von Kranken und Behinderten dient, ist bis zur Höhe von 5,50 Euro täglich beihilfefähig.
|
Künstliche Befruchtung
Künstliche Befruchtung (§ 6 Abs. Nr. 13 BhV)
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der im Zusammenhang damit verordneten Arzneimittel sind im bestimmten Umfang beihilfefähig. Die Regelungen des § 27a SGB V gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Krankenkasse die Beihilfestelle tritt. Der Behandlungsplan muss vor Beginn der Behandlung von der Beihilfestelle genehmigt sein.
Nähere Informationen zu diesem Thema stehen Ihnen im Internet unter www.evlka.de/nkvk zum Download zur Verfügung.
|
Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden
Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden (§ 6 Abs. 2 BhV)
Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht anerkannten Methode kann ausgeschlossen oder begrenzt werden.
Nähere Informationen zu diesem Thema stehen Ihnen im Internet unter www.evlka.de/nkvk zum Download zur Verfügung.
|
Sanatoriumsbehandlungen
Sanatoriumsbehandlungen (§ 7 BhV)
Aufwendungen für Sanatoriumsbehandlungen sind höchstens für drei Wochen - unter Beachtung der Voranerkennungspflicht - im Abstand von vier Jahren beihilfefähig. In kürzeren Zeitabständen können Sanatoriumsbehandlungen nur unter bestimmten medizinischen Voraussetzungen als beihilfefähig anerkannt werden. Ein vorheriger Abbruch des Sanatoriumsaufenthalts aus nicht medizinischen Gründen führt zum Verlust der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen.
Beihilfefähig sind die Arztkosten, Aufwendungen für Arzneimittel (ggf. abzüglich der Eigenanteile), Heilbehandlungen, Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflege bis zum niedrigsten Satz des Sanatoriums, Beförderungskosten in begrenzter Höhe, Kurtaxe und die Kosten für den ärztlichen Schlussbericht sowie ggf. die Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zur notwendigen Weiterführung des Haushalts. Für Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Notwendigkeit behördlich festgestellt ist, sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu 70 Prozent des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig. Bei Kindern genügt die amts- oder vertrauensärztliche Feststellung, dass wegen des Alters des Kindes und seiner Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung zur stationären Nachsorge eine Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig ist.
Zu Eigenbehalten beachten Sie bitte den Abschnitt "Abzugsbeträge und Belastungsgrenzen (§ 12 BhV)".
Nähere Informationen zu diesem Thema stehen Ihnen im Internet unter www.evlka.de/nkvk zum Download zur Verfügung.
|
Heilkuren
Heilkuren (§ 8 Abs. 1 bis 6 BhV)
Aufwendungen für Heilkuren können nur für den aktiven Bediensteten selbst anerkannt werden. Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern sind Heilkuren nicht beihilfefähig.
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung für höchstens drei Wochen bis zu 16 Euro täglich. Für Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Notwendigkeit behördlich festgestellt ist, sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu 13 Euro täglich beihilfefähig.
Sofern Aufwendungen pauschal in Rechnung gestellt werden und eine Preisvereinbarung mit einem Sozialleistungsträger besteht, sind die pauschal berechneten Aufwendungen beihilfefähig. Weitere Erstattungen erfolgen wie bei einer Sanatoriumsbehandlung.
Zu Eigenbehalten beachten Sie bitte den Abschnitt "Abzugsbeträge und Belastungsgrenzen (§ 12 BhV)".
Nähere Informationen zu diesem Thema stehen Ihnen im Internet unter www.evlka.de/nkvk zum Download zur Verfügung.
|
Mutter-Kind-Kuren
Mutter-Kind-Kuren (§ 8 Abs. 7 BhV)
Aufwendungen für Müttergenesungskuren oder Mutter-Kind-Kuren in Form einer Rehabilitationskur in einer Einrichtung sind wie bei Heilkuren für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige beihilfefähig. Dies gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen.
Zu Eigenbehalten beachten Sie bitte den Abschnitt "Abzugsbeträge und Belastungsgrenzen (§ 12 BhV)".
Nähere Informationen zu diesem Thema stehen Ihnen im Internet unter www.evlka.de/nkvk zum Download zur Verfügung.
|
Hospizaufenthalte
Hospizaufenthalte (§ 9a BhV)
Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen eine palliativmedizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann. Die Aufwendungen sind aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung beihilfefähig für die Versorgung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) in Hospizen jedoch höchstens bis zur Höhe des Zuschusses, den die gesetzliche Krankenversicherung erbringt. Darüber hinaus können Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit erbracht werden, sofern die zuständige Pflegekasse anteilig Leistungen erbringt. Die Beihilfe ist zu mindern, wenn unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten überschritten werden.
|
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten (§ 10 BhV)
Beihilfefähig sind
• bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,
• bei Kindern und Jugendlichen die Kosten für eine Jugendgesundheitsuntersuchung zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr, wobei die Untersuchung auch bis zu zwölf Monate vor oder nach diesem Zeitintervall durchgeführt werden kann,
• bei Frauen von Beginn des 20. Lebensjahres, bei Männern vom Beginn des 45. Lebensjahres an einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
• bei Personen von der Vollendung des 35. Lebensjahres an die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit. Diese Aufwendungen sind jedes zweite Jahr beihilfefähig.
Beihilfefähig sind Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach den Nummern 100 bis 102 und 200 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte.
Aufwendungen für amtlich empfohlene Schutzimpfungen sind grundsätzlich beihilfefähig. Ausgenommen sind solche anlässlich privater Reisen in Gebiete außerhalb der Europäischen Union.
Zu Eigenbehalten beachten Sie bitte den Abschnitt "Abzugsbeträge und Belastungsgrenzen (§ 12 BhV)".
|
Geburtsfälle
Geburtsfälle (§11 BhV)
Beihilfefähig sind Aufwendungen für Schwangerschaftsübungen, notwendige ärztliche Leistungen, verordnete Arzneimittel und Heilbehandlungen, Krankenhausbehandlungen bzw. Kosten einer Hausentbindung einschließlich der Hebammengebühren, im Bedarfsfall Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe sowie Fahrtkosten.
Zu Eigenbehalten beachten Sie bitte den Abschnitt "Abzugsbeträge und Belastungsgrenzen (§ 12 BhV)".
|
Auslandsbehandlungen
Auslandsbehandlungen (§ 13 BhV)
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6 und §§ 9 bis 11 BhV handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Soweit ein Beleg inhaltlich nicht den im Inland geltenden Anforderungen entspricht, kann die Beihilfestelle nach billigem Ermessen die Angemessenheit der Aufwendungen feststellen, wenn die oder der Beihilfeberechtigte mindestens eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der ungefähr erbrachten Leistungen, auf Anforderung auch eine Übersetzung der Belege, vorlegt. Bei innerhalb der Europäischen Union entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen einschließlich stationärer Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern wird kein Kostenvergleich durchgeführt.
Aufwendungen für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchgeführte Sanatoriumsaufenthalte und Heilkuren sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn bei Antritt der Reise
• bei ambulanten Heilkuren der Kurort im Heilkurorteverzeichnis Ausland aufgeführt ist,
• die Voraussetzungen des § 8 BhV vorliegen und
• bei Maßnahmen außerhalb der Europäischen Union durch amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Maßnahme wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussicht außerhalb der Europäischen Union notwendig ist.
Nähere Informationen zu diesem Thema stehen Ihnen im Internet unter www.evlka.de/nkvk zum Download zur Verfügung.
|
|
Bemessungssatz:
Bemessungssatz (§ 14 BhV)
Die Beihilfe wird nach einem personenbezogenen Prozentsatz berechnet. Maßgebend für die Ermittlung des Prozentsatzes sind die Familienverhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. Von der oder dem Beihilfeberechtigten wird erwartet, dass sie oder er sich und ihre oder seine Familie mit einem angemessenen Beitrag krankenversichert, damit sie oder er nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät.
Der Bemessungssatz beträgt für beihilfefähige Aufwendungen, die entstanden sind für
• die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten 50 Prozent,
• die Empfängerin oder den Empfänger von Versorgungsbezügen, die oder der als solche oder solcher beihilfeberechtigt ist (hierzu gehören z. B. auch die Witwe und der Witwer einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten oder einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten) 70 Prozent,
• die berücksichtigungsfähige, nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegattin oder den
berücksichtigungsfähigen, nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten 70 Prozent,
• das berücksichtigungsfähige Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt sind 80 Prozent.
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten 70 Prozent, bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einer oder einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 Prozent.
Bei einem individuellen Leistungsausschluss oder bei Leistungseinstellungen durch die Krankenversicherung erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozent auf höchstens 90 Prozent. Er erhöht sich nicht, wenn z. B. der Leistungsausschluss durch den Wechsel der Krankenversicherung eintritt.
Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung (mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte) erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent der nach dem Abzug der Kassenleistung verbleibenden beihilfefähigen Aufwendungen. Der Bemessungssatz wird nicht auf 100 Prozent erhöht, wenn ein monatlicher Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag von mindestens 21 Euro gewährt
wird. Wird zu den Beiträgen für eine private Krankenversicherung ein Zuschuss von mindestens 41 Euro monatlich gewährt, ermäßigt sich der Bemessungssatz um 20 Prozent. Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf den Beitragszuschuss ganz oder teilweise zu verzichten. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an den Leistungsträger (z. B. Deutsche Rentenversicherung).
Die Beihilfe wird nach einem personenbezogenen Prozentsatz berechnet.
Der Bemessungssatz beträgt bei:
| Beihilfeberechtigten | 50% |
Empfänger/innen von Versorgungsbezügen und nicht selbst beihilfeberechtigten Ehepartner | 70% |
| Kinder, sowie Waisen | 80% |
|
Verfahren:
Verfahren (§ 17 BhV)
Die Beihilfe wird auf schriftlichen Antrag der oder des Beihilfeberechtigten gewährt. Für die Antragstellung verwenden Sie bitte den dafür vorgesehenen Vordruck.
Eine Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, kann nach Ablauf von zehn Monaten - ausgehend von den Rechnungsdaten bzw. Kaufdaten bei Heilmitteln - eine Beihilfe gewährt werden, wenn die Aufwendungen 15 Euro übersteigen.
Auf die Ausschlussfrist von einem Jahr weisen wir ausdrücklich hin. Hiernach kann eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn die Aufwendungen innerhalb eines Jahres - in Todesfällen für ein Jahr ab Todestag, nachdem sie
entstanden sind (Ausstellungsdatum der Rechnung, Kaufdatum des Arznei-, Verband- oder Hilfsmittels), geltend gemacht werden. Maßgebend für die Frist ist der Antragseingang bei der Beihilfestelle (Eingangsstempel der Poststelle).
Legen Sie bitte Originalrechnungen und -verordnungen, Durchschriften oder beglaubigte Abschriften vor. Die Belege müssen für die Beihilfestelle nachprüfbar sein und deshalb folgende Angaben enthalten:
• die Rechnungsstellerin oder den Rechnungssteller,
• die behandelte Person,
• den Rechnungsbetrag,
• das Rechnungsdatum,
• die gewährten Leistungen (spezifiziert),
• die Diagnose (bei krankheitsbedingten Aufwendungen) und
• den Zeitraum der Behandlung.
Beihilfen zu Aufwendungen für Kinder werden bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nur derjenigen oder demjenigen gewährt, die oder der die Originalbelege zuerst vorliegt.
Auf Antrag können Abschlagszahlungen, insbesondere bei Krankenhausaufenthalten, gewährt werden. Ist die oder der Beihilfeberechtigte aus Krankheits- oder anderen Gründen zur Unterzeichnung nicht in der Lage, ist der Antrag von einer hierzu bevollmächtigten Person (Betreuerin oder Betreuer) zu unterschreiben. Die schriftliche Vertretungsvollmacht ist beizufügen. Solange die Willensbildung der oder des Beihilfeberechtigten zur Erteilung einer Vertretungsvollmacht derart eingeschränkt ist, dass sie oder er selbst eine Vertreterin oder
Vertreter nicht mehr bestimmen kann, muss das durch einen Arzt bescheinigt werden. Falls eine Änderung des Gesundheitszustands absehbar ist, bedarf es der Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers durch das zuständige Amtsgericht.
Die Beihilfe wird auf schriftlichen Antrag (Vordruck) der oder des gewährt.
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Wird die Summe nicht erreicht, können die Aufwendungen aus zehn Monaten (ausgehend von den Rechnungsdaten bzw. Kaufdaten) zusammen gewährt werden, wenn die Aufwendungen 15 Euro übersteigen.
Auf die Ausschlussfrist von einem Jahr wird hier ausdrücklich hingewiesen. Maßgebend für die Frist ist der Antragseingang bei der Beihilfestelle (Eingangsstempel der Poststelle).
Legen Sie bitte Originalrechnungen und -verordnungen, Durchschriften oder beglaubigte Abschriften vor. Die Belege müssen für die Beihilfestelle nachprüfbar sein und deshalb folgende Angaben enthalten:
• die Rechnungsstellerin oder den Rechnungssteller,
• die behandelte Person,
• den Rechnungsbetrag,
• das Rechnungsdatum,
• die gewährten Leistungen (spezifiziert),
• die Diagnose (bei krankheitsbedingten Aufwendungen) und
• den Zeitraum der Behandlung.
| Antrag auf Beihilfe |
Juli 2007 |
| Stammblatt |
Januar 2010 |
| Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer Mutter-Kind-Kur/Vater-Kind-Kur |
Februar 2009 |
| Anwendung der Härtefallregelung beim Abzug von Eigenbehalten |
Oktober 2008 |
| Anwendung der Härtefallregelung beim Beihilfeausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel |
Mai 2009 |
| Bescheinigung über das Vorliegen eines Ausnahmefalls bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln |
Mai 2009 |
| Fragebogen Implantatversorgung |
Juni 2009 |
| Psychotherapie - Erstbehandlung |
Januar 2006 |
| Psychotherapie - Folgebehandlung |
Januar 2006 |
| Vollmacht |
Februar 2009 |
|