Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM):
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen erkrankt sind, die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmangement (BEM) anzubieten (§ 84 Abs. 2 SGB IX). Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen hingegen können sich frei entscheiden, ob sie von diesem Angebot Gebrauch machen wollen oder nicht. Das BEM dient dazu, dass alle gemeinsam (Mitarbeiterin + Dienststellenleitung + die Mitarbeitervertretung + Vertrauensperson der Schwerbehinderten) erwägen, welche betrieblichen Maßnahmen dazu beitragen könnten, die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiterin wiederherzustellen und dauerhaft zu erhalten.
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