Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM):


Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen erkrankt sind, die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmangement (BEM) anzubieten (§ 84 Abs. 2 SGB IX).

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen hingegen können sich frei entscheiden, ob sie von diesem Angebot Gebrauch machen wollen oder nicht.

Das BEM dient dazu, dass alle gemeinsam (Mitarbeiterin + Dienststellenleitung + die Mitarbeitervertretung + Vertrauensperson der Schwerbehinderten) erwägen, welche betrieblichen Maßnahmen dazu beitragen könnten, die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiterin wiederherzustellen und dauerhaft zu erhalten.
Gemeinsam werden geeignete Maßnahmen ausgewählt und anschließend auf ihren Erfolg hin überprüft.

 

  Downloads zum Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)
Handreichung zum BEM